Die Satzung

Kulturverein Sippersfeld e.V.

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

1.1
Der in dem Jahr 1974 gegründete Verein führt den Namen „Kulturverein Sippersfeld e. V.“ und hat seinen Sitz in Sippersfeld.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kaiserslautern eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

2.1
Der Verein bezweckt die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, die Förderung der Heimatpflege und des Heimatgedankens sowie die Unterstützung und Ausübung der Volksbildungsarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  • durch die Durchführung von Konzerten, Theatervorstellungen, Bilderausstellungen,
  • durch Unterstützung der Gemeindebücherei bei der Anschaffung von Büchern und der Durchführung von Lesungen,
  • durch Beteiligung an der Pflege und Unterhaltung von Naturdenkmälern im Bereich der Gemarkung Sippersfeld,
  • durch Pflege des Brauchtums, z.B. Vorträge und Besichtigungen,
  • durch die Durchführung von Kursen, Vorträgen, Bildungsreisen.

2.2
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.3
Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2.4
Zur Erreichung der festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins, weder bei ihrem Austritt aus dem Verein, noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Satzung zu erfüllen und den Verein in seiner Zielsetzung zu unterstützen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Den Einspruch gegen eine Entscheidung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch gegen eine Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Vorstandsentscheidung schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand einzureichen.

3.2
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand spätestens 6 Wochen vor dem Jahresende zum Jahresende einzureichen.

3.3
Wenn ein Mitglied in grob fahrlässiger Weise gegen die Interessen des Vereins und dessen Satzungen verstößt, kann es nach Beschlussfassung des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

3.4
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Juristische Personen zahlen den doppelten Beitrag. Die Beitragshöhe und die Zahlungsmethode bestimmt die Mitgliederversammlung.

3.5

Vereinsmitglieder, die sich über einen langen Zeitraum für den Verein engagiert und Außergewöhnliches geleistet haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und zahlen bei allen Veranstaltungen des Vereins keinen Eintritt.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Vereinsvorstandes und der Revisoren, die Festsetzung des Mitgliederbeitrages, die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte eines Jahres und die Verteilung der Geldmittel, soweit dies der Vorstand wünscht bzw. die Mitgliederversammlung für sich
in Anspruch nimmt.

5.2
Neben der im ersten Jahresdrittel stattfindenden Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat dies zu tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnungspunkte beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Fall ist dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattzugeben.

5.3
Der Termin für Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vorher im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen.

5.4
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

5.5
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag eines Mitglieds und Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgt geheime Abstimmung per Stimmzettel. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.6
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse von Wahlen sowie die Anwesenheitsliste verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer abzuzeichnen.

§ 6 Der Vorstand 

6.1
Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Organisation des Vereinslebens und die Zusammenarbeit mit den übrigen örtlichen und überörtlichen Einrichtungen.

6.2
Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden,
  • einem/r 2. Vorsitzenden,
  • dem/r Rechner/in,
  • dem/r Schriftführer/in,
  • einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Zahl von Beisitzern.

6.3
Die Mitglieder des Vorstandes verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Zu den Vorstandssitzungen können auch andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden,

6.4
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Abstimmungen gilt § 5 Absatz 5.

6.5
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.

6.6
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

§ 7 Kassenprüfung 

Zur Prüfung der Kassenführung werden für die Amtszeit des Vereinsvorstandes mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und sich sowohl auf die förmliche als auch die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Wahlen 

9.1
Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Notwendig werdende Ergänzungswahlen finden in der darauffolgenden Mitgliederversammlung statt.

9.2

Die Form der Wahlen der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Satzungsänderung 

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Satzungsänderung“ einberufen worden ist.

§ 11 Datenschutz

11.1

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

11.2

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

11.3

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 Auflösung des Vereins:

12. 1
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Beachtung des Absatzes 11.2 über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Mehrheit.

12.2
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes sich ergebende Vermögenswerte werden der Gemeinde Sippersfeld übertragen mit der Auflage, diese im Sinne des Vereinszweckes ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung hat die Mitgliederversammlung am 28. Januar 2023 beschlossen und ist seit diesem Zeitpunkt in Kraft. Damit verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

Sippersfeld, den 28. Januar 2023

gez. Ulrich Dittrich, 1. Vorsitzender
gez. Walfried Herrmann, Schriftführer